Kurztitel

Arzneibuchgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ABG 2012

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verbindlicherklärung und Kundmachung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesministerium für Gesundheit und bei den Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Dabei ist eine unentgeltliche öffentliche Einsichtnahme sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat diejenigen Regelungen des Österreichischen Arzneibuchs, welche durch das Europäische Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe, nicht ersetzt werden, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse Österreichs durch Verordnung als „Österreichisches Arzneibuch, Amtliche Ausgabe“ verbindlich zu erklären. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit wird ermächtigt, die Regelungen des Europäischen Arzneibuchs, Amtliche Österreichische Ausgabe, erforderlichenfalls durch zusätzliche Regelungen im Österreichischen Arzneibuch zu ergänzen.

Schlagworte

Bundesministerin

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007828

Dokumentnummer

NOR40139338