Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, zu Paragraph 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,)

  1. Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  2. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40139306