Absatz eins,Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach Paragraph 94 a, Absatz eins und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.