Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
- Litera avon der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
- Ziffer einsdie betroffene Gemeinde,
- Ziffer 2wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
- Ziffer 3wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
- Litera bvon der Gemeinde (Paragraph 94 c und d):
- Ziffer einswenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
- Ziffer 2wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.