Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  2. Absatz 2,Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
    1. Ziffer eins
      innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
    2. Ziffer 2
      im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
    erfolgt.