Absatz eins,Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.