Unfalluntersuchungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
BG
Paragraph 4
16.05.2012
UUG 2005
92 Luft- und Weltraumfahrt
Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.
16.01.2020
20004333
NOR40139229