Absatz eins,Werden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absatz 2, bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder Paragraph 43 b, dazu Verpflichteten aufgetragen wird.