Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Sicherheitsbehörden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.