Absatz eins,Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach Paragraph 20, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 24
01.09.2012
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
22.05.2024
10010172
NOR40139156