Absatz einsBei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben
- Litera ader zugezogene Tierarzt,
- Litera bder Tierhalter,
- Litera cdie vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
- Litera djede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.