Absatz eins,Wer Auflagen, die ihm die Behörde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, 54, Absatz 4, 56, 63, Absatz 4, oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 54, Absatz 5, 56, Absatz 3, 63, Absatz 5, oder 71 Absatz 3, vorliegt.