Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Organe, die dem Bundesminister für Inneres oder dem Landespolizeidirektor beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind, haben die Behörde zu verständigen, der sie beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind. Für diese Organe gilt darüber hinaus Absatz eins, insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde erster Instanz tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40139085