Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
Paragraph 10,
01.09.2012
31.12.2013
Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraphen 9,, 55a und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres dem Landespolizeidirektor sowie der Bescheid erlassenden Behörde erster Instanz das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Landespolizeidirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.