Absatz eins,Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) für die Fremdenpolizeibehörden (Paragraph 4, SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.