Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
- Ziffer einsüber die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG zu entscheiden;
- Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
- Ziffer 3nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
- Ziffer 4nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
- Ziffer 5bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (Paragraph 153, ArbVG);
- Ziffer 6bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (Paragraph 154, ArbVG);
- Ziffer 7bei Streitigkeiten nach Ziffer 6, unter den Voraussetzungen des Paragraph 155, ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
- Ziffer 8Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.