Absatz eins,Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, Absatz eins, akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
- Ziffer einsdie insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Maßnahmen;
- Ziffer 2die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen;
- Ziffer 3die entsprechende Budgetverfügbarkeit.