Kurztitel

Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Förderverträge

  1. Absatz eins,Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, Absatz eins, akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
    1. Ziffer eins
      die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
    1. Litera a
      Kursdauer (Anzahl der Unterrichtseinheiten)
    2. Litera b
      Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmer)
    3. Litera c
      Kosten pro Kurs in Euro
    4. Litera d
      Kosten pro Teilnehmer in Euro
    5. Litera e
      Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro
    6. Litera f
      Kosten pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro
  3. Absatz 3,Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
    1. Ziffer eins
      die gleichen Publizitätsbestimmungen wie in Artikel 11, Absatz eins und 2 einzuhalten sowie die dazu gemäß Artikel 2, Absatz 5, von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
    2. Ziffer 2
      am Monitoring sowie an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 4, von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den entsprechenden Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Erfassung der TeilnehmerInnendaten sowie die Datenpflege im Rahmen des IT-gestützten TeilnehmerInnenmonitorings;
    3. Ziffer 3
      den Prüforganen des Bundes gegebenenfalls Einblick in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren bzw. auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139015