Absatz eins,Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln: Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.