Absatz eins,Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Artikel 3, wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.