Kurztitel

Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Zahlungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Artikel 3, wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
  2. Absatz 2,Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
  3. Absatz 3,Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 12, Absatz 6, aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139011