Absatz eins,Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Artikel 4, festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer eins, ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.