Kurztitel

Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Akkreditierungsgruppe

  1. Absatz eins,Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Artikel 4, festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer eins, ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung darüber, ob das entsprechende Angebot auf Basis der Bestimmungen gemäß Artikel 4, sowie der dazugehörigen, gemäß Artikel 2, Absatz 5, festgelegten Detailregelungen akkreditiert werden soll oder nicht;
    2. Ziffer 2
      Gegebenenfalls Formulierung von Nachbesserungsaufträgen an die AntragstellerInnen;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
    4. Ziffer 4
      Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf Einladung.
  4. Absatz 4,Die Akkreditierungsgruppe hat einlangende Akkreditierungsansuchen sowie damit in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen jeweils binnen 8 Wochen zu bearbeiten bzw. in dieser Frist gegebenenfalls einen Nachbesserungsauftrag zu formulieren.
  5. Absatz 5,Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teil.
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.
  7. Absatz 7,Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

Schlagworte

Bundesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139009