Kurztitel

Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Grundsätze

  1. Absatz eins,Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
  3. Absatz 3,Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
  4. Absatz 4,Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 2,). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen.
  6. Absatz 6,Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139004