Absatz eins,Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 99,2 € gebührt dem Beamten
- Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
- Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
- Ziffer 3des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß §°58 Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.