Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Geschäftsführung

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
  2. Absatz 2,Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen Ersatzdelegierten zu verständigen hat.
  4. Absatz 4,Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Delegierten, im Falle des Absatz 3, Ersatzdelegierten, rechtzeitig verständigt worden sind; die unterbliebene Verständigung beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht, wenn der nicht oder nicht rechtzeitig geladene Delegierte anwesend ist oder die rechtzeitige Verständigung unmöglich war; und
    2. Ziffer 2
      mindestens die Hälfte der Delegierten, im Falle des Absatz 3, Ersatzdelegierten, anwesend ist.
  5. Absatz 5,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung (Paragraph 31 c,) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten.
  6. Absatz 6,Im Übrigen gelten die Paragraphen 14, Absatz 7 a, 20 und 22 sinngemäß.