Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat

Konstituierung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.