Absatz eins,Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph eins, Absatz 4,) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.