Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Bekanntmachungen des Betriebsrates

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph eins, Absatz 4,) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Mitteilung sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsrat, deren Änderung sowie deren Beendigung hat durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfolgen. Daneben kann der Betriebsrat über Betriebsvereinbarungen durch schriftliche oder elektronische Mitteilung informieren.