Kurztitel

3. BIFIE-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Erhebungen anlässlich der Testungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins bis 5 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei der bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2014, jener hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, spätestens mit Ablauf des der Erhebung folgenden Kalenderjahres zu löschen.