Absatz eins,Im Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins bis 5 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei der bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.