Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 344

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Text

6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 344,

  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den Paragraphen 44, 45, 176, Absatz 5, 205, 206, 313, Absatz eins, oder 336 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.