Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Jugendliche Arbeitnehmer

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Absatz 2,Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138864