Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von Paragraph 2, der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.
  4. Absatz 4,Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die Paragraphen 115 und 116 ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138854