Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 5
01.05.2012
BRWO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 22, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 25,) berechtigt.
Ausbildungsdienst
10.02.2023
10008330
NOR40138850