Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe

Versicherung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, Amtsblatt Nummer L 131 vom 28.05.2009, Seite 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
    2. Litera b
      Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
    3. Litera c
      Art und Laufzeit der Versicherung;
    4. Litera d
      Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
  3. Absatz 3,Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Anmerkung

Paragraph 16 und Paragraph 17, wurden gemäß Artikel eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138810