Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)
  4. Absatz 4,Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 11, Absatz eins, müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  5. Absatz 5,Die Zulassung von Jachten ist abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, auf zehn Jahre zu befristen.
  6. Absatz 6,Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.