Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Voraussetzungen der Bewilligung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
    2. Ziffer 2
      der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
    5. Ziffer 5
      der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
    6. Ziffer 6
      die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
    7. Ziffer 7
      der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;
    8. Ziffer 7 a
      der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;
    9. Ziffer 8
      der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
    10. Ziffer 9
      der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
    11. Ziffer 10
      der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
    12. Ziffer 11
      der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
    3. Ziffer 3
      ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

Schlagworte

Voranstellung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40138769