Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz einsUngeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138753