Absatz einsZinsen die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,
Vertrag – Tadschikistan
Artikel 11,
01.07.2012
39/03 Doppelbesteuerung
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
16.05.2025
20007812
NOR40138748