Absatz einsDividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,
Vertrag – Tadschikistan
Artikel 10,
01.07.2012
39/03 Doppelbesteuerung
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
16.05.2025
20007812
NOR40138747