Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Internationaler Verkehr

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138745