Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,
Vertrag – Tadschikistan
Artikel 8,
01.07.2012
39/03 Doppelbesteuerung
16.05.2025
20007812
NOR40138745