Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- Litera abedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Tadschikistan;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Tadschikistan“ die Republik Tadschikistan und umfasst, im geographischem Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet, die Binnengewässer und den Luftraum darüber, über die die Republik Tadschikistan Hoheitsrechte und Rechtsprechung, einschließlich dem Recht auf Erforschung des Untergrundes und der Bodenschätze, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und wo die Gesetze der Republik Tadschikistan anzuwenden sind;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
- Litera ijede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- Sub-Litera, i, ijede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Tadschikistan das Ministerium für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera kschließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.