Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. Litera a
    in Österreich:

  1. Litera i
    die Einkommensteuer;
  2. Sub-Litera, i, i
    die Körperschaftsteuer;
  3. iii
    die Grundsteuer;
  4. Sub-Litera, i, v
    die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  5. Litera v
    die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

  1. Litera b
    in Tadschikistan:

  1. Litera i
    die Steuer der natürlichen Personen (Steuer vom Einkommen einer natürlichen Person);
  2. Sub-Litera, i, i
    die Steuer auf den Gewinn einer juristischen Person;
  3. iii
    die Steuer auf unbewegliches Vermögen;
(im Folgenden als „tadschikische Steuer“ bezeichnet).
  1. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138739