Kurztitel

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.04.2012

Text

Paragraph 13,

Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß Paragraph 10, verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den Paragraphen 10, bis 12 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.