Kurztitel

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.04.2012

Text

Paragraph 6,

Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. Paragraph 3, Absatz eins, während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den Paragraphen 3 bis 5 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.