Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2012,
01.04.2012
30.09.2012
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2012,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 137/2012
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: