Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

06.06.2012

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
  2. Absatz 2,An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40138661