Kurztitel

IKT-Konsolidierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Text

Zuständigkeit und Kostentragung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 2, geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit Ausnahme des ersten Satzes.
  3. Absatz 3,Die Beauftragung im Sinne von Absatz eins und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraphen 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
  5. Absatz 5,Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegt werden.