Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2012

Text

Selbstständigkeit

Paragraph 2,

Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.