Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
Paragraph 2
24.05.2012
Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.