Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42 b,

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 42ter

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.

In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40138572