Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Artikel 42 b,
12.08.2006
39/04 Zollabkommen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.
In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.
21.02.2023
10004271
NOR40138572