Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen Paragraph 4, nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
  2. Absatz 2Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen Paragraph 4, nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren.