Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

Rechtsfolge der Ausweisvorlage

Paragraph 6,

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des Paragraph 922, Absatz eins, ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.