Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Text

4. Abschnitt

Beendigung der Akkreditierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Entzug der Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
    3. Ziffer 3
      mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, werden dadurch nicht berührt.