Absatz eins,Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit
- Ziffer einsderen rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. organisatorischem Status,
- Ziffer 2der obersten Leitung oder sonstigem Schlüsselpersonal,
- Ziffer 3den grundsätzlichen Regelungen,
- Ziffer 4den Ressourcen oder Standorten,
- Ziffer 5dem Akkreditierungsumfang oder
- Ziffer 6sonstigen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Konformitäts-bewertungsstelle haben könnten.